Liebe Teilnehmer, liebe Eltern,
mit der Anmeldungen zur Freizeit schenkt ihr uns euer Vertrauen für unser Reiseangebot. Vertrauen setzt Kenntnis der beiderseitigen Rechte und Pflichten voraus. Deshalb regeln die nachstehenden Freizeitbedingungen das Vertragsverhältnis zwischen dem/der Freizeitteilnehmer/in, und uns, dem Veranstalter.
Anmeldung und Anzahlung:
Eine Anmeldebestätigung versenden wir per Email im Januar. Falls alle Plätze vergeben sind, senden wir Euch die Info, dass ihr auf der Warteliste steht.
Nach dem Erhalt der Anmeldebestätigung sind 100 Euro Anmeldegebühr zu bezahlen. Wenn diese Gebühr nicht fristgerecht überwiesen wird, kann der Platz an Teilnehmer auf der Warteliste weitergegeben werden. Bis zum 31. März müssen weitere 250 Euro bezahlt werden und bis 30. Juni muss der Restbetrag von 300 Euro bezahlt sein. Diese Infos stehen auch in der Anmeldebestätigung.
Abmeldung:
Von der Freizeit kann man sich zu jederzeit wieder abmelden. Bis zum 20. Januar geht es kostenfrei. Danach bis zum 31. März wird lediglich eine Verwaltungsgebühr von 100 Euro einbehalten. Nach dem 31. März werden 350 Euro einbehalten, außer es wird ein Jugendlicher vermittelt, der den Freizeitplatz übernimmt. Nach dem 30. Juni ist der volle Freizeitbeitrag zu zahlen, außer man hat eine Person, die den Platz übernimmt.
Mit unserem Angebot möchten wir uns ganz bewusst von den kommerziellen Reiseveranstaltern abgrenzen. Bei unserem Angebot stehen das Miteinander, das Kommunizieren und das Gespräch im Mittelpunkt. Wir bieten den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Möglichkeit, miteinander neue Erfahrungen in einer christlichen Gemeinschaft zu machen. Gleichwohl können wir nicht daran vorbeigehen, dass unsere Freizeit nicht in einem rechtsfreien Raum stattfindet. Wir müssen uns an gewisse Regeln halten ebenso wie du als Teilnehmer/in. Aus diesem Grund machen wir das Nachfolgende zum Inhalt des zwischen dir und uns zustande kommenden Reisevertrages. Du wirst sehen, dass Rechte und Pflichten in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorschriften nach § 651a ff BGB.
Anmeldung und Vertragsabschluss
Maßgeblich für den Inhalt des Teilnahmevertrages sind allein die Anmeldung über das Formular im Internet, die Freizeitausschreibung, diese Teilnahmebedingungen und die schriftliche Reisebestätigung. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam, solange sie nicht vom Veranstalter schriftlich bestätigt worden sind. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Reisebestätigung des Veranstalters zustand
Rücktritt
Der/die Teilnehmer/in kann jederzeit vor Beginn der Freizeit zurücktreten. Der Rücktritt soll aus Beweissicherungsgründen schriftlich erfolgen und bei Minderjährigen von der/dem Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. Bei einem Rücktritt von weniger als 3 Monate Wochen von der Reise muss der gesamte Betrag bezahlt werden. Davor ist bei einer Abmeldung nur eine Verwaltungsgebühr von 100 Euro zu zahlen. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird empfohlen!
Fotos/Filme
Der/Die Erziehungsberechtigte/n genehmigt/en der Ev. Jugend Fotos, die bei Vortreffen, Nachtreffen und während der Reise von dem/der Teilnehmer/in entstehen, auf der Homepage der Gemeinde zu veröffentlichen und im Gemeindebrief und auf Werbeflyern abzudrucken. Eine Weitergabe an andere ist nicht zulässig.
Gemeinschaft und Programm
Jeder Teilnehmer/jede Teilnehmerin erklärt mit seiner/ihrer Anmeldung die Bereitschaft, sich in die Gemeinschaft der Freizeit einzuordnen und am vorgesehenen Programm teilzunehmen.
Für diese Freizeit ist das Mitarbeiterteam verantwortlich. Mit der Anmeldung erklären sich die Teilnehmer bereit, den Weisungen der Mitarbeiter nachzukommen. Für Unfälle, die durch Ungehorsam, höhere Gewalt oder Übertretung der Freizeitordnung eintreten, kann der Träger der Freizeit keine Verantwortung übernehmen. Der/die Teilnehmer/in hat zu den vereinbarten Zeiten und nach Absprache auch freie Zeit, in der er/sie im Ort selbstständig unterwegs sein darf.
Allerdings darf der/die Freizeitteilnehmer/in sich nicht ohne Erlaubnis von der Gruppe zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung entfällt die übertragene Aufsichtspflicht.
Der/die Freizeitteilnehmer/in darf zu den vereinbarten Zeiten unter Aufsicht der Mitarbeiter im Meer schwimmen und an Wassersportaktivitäten teilnehmen (das Baden in kleinen Gruppen außerhalb dieser Zeiten geschieht auf eigene Gefahr).
Gesundheitliche Schäden jeglicher Art sind der Leitung unbedingt mitzuteilen. Schäden, die durch Unterlassung dieser Pflicht entstehen, gehen zu Lasten des/der Teilnehmers/in bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigten.
Verlust von Gegenständen
Die Freizeitleitung haftet auch nicht für abhanden gekommene Gegenstände und auch nicht für die Folgen von selbstständigen Unternehmungen des/der Teilnehmers/in, die nicht von der Freizeitleitung angesetzt sind.
Haftung
Der Veranstalter haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der Freizeitleistung in entsprechender Ortsüblichkeit des jeweiligen Ziellandes und Zielortes. Die Haftung des Veranstalters ist, soweit es sich nicht um Körperschäden handelt, auf das Dreifache des Bruttoreisepreises begrenzt, soweit ein
Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder der Veranstalter für einen entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens seiner Leistungsträger verantwortlich ist.
Aufsichtspflicht
Für die Dauer der Reise überträgt/übertragen der/die Erziehungsberechtigte/n die Ausübung der Aufsichtspflicht bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechtes über sein/ihr Kind dem Reiseveranstalter. Er/sie ist/sind damit einverstanden, dass die Ausübung im erforderlichen Ausmaß auf volljährige Betreuer weiter übertragen wird. Dabei ist ihm/ihr/ihnen bewusst, dass die Aufsicht über sein/ihr Kind von den Betreuern nur in einem Umfang wahrgenommen werden kann, der zumutbar ist.
Der/Die Erziehungsberechtigte/n gibt/geben die Erlaubnis, dass sein/ihr Kind in einer Gruppe von mindestens drei Personen (altersentsprechend in beschränktem Umfang und unter Bekanntgabe notwendiger Verhaltensweisen) Aktivitäten unternimmt.
Alle TeilnehmerInnen müssen sich bei den Betreuern an- und abmelden. Die Betreuer sind für diesen Zeitraum von ihrer Aufsichtspflicht entbunden. Eine Nachtruhe wird von den Betreuern festgesetzt. Für diese Zeit haftet der/die Teilnehmer/in für sein/ihr Zuwiderhandeln. Wir möchten darauf hinweisen, dass auf der Freizeit der Kauf und Konsum von Alkohol, Zigaretten, Drogen, Energy Drinks oder jeglicher Art von Waffen (auch Klappmesser usw.) verboten ist.
Leistungen
Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung/Tagesablauf und den allgemeinen Hinweisen auf dem Info-Flyer sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung. Vermittelt der Veranstalter im Rahmen der Freizeit Fremdleistungen (z.B. Bootsfahren etc.), haftet er nicht selbst für die Durchführung dieser Fremdleistung.
Höhere Gewalt
Wird die Freizeit infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Veranstalter als auch der/die Freizeitteilnehmer/in den Vertrag wegen höherer Gewalt (§ 651j BGB) kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Der Veranstalter wird dann den gezahlten Freizeitpreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Freizeitleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Der Veranstalter kann von einem Teilnahmevertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Freizeit infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, wie z.B. durch Krieg, Streik, Naturkatastrophen, behördliche Anordnung oder sonstige vergleichbare Vorfälle. Ein Anspruch auf die Rückzahlung des Freizeitpreises besteht nicht.
Medizinische Versorgung
Der/Die Erziehungsberechtigte/n bestätigen hiermit, dass sein/ihr Kind gesund ist und nicht an gesundheitlichen Schäden leidet und einen ausreichenden aktiven Impfschutz, insbesondere eine wirksame Tetanus-Impfung besitzt. Sollten sich kurzfristige Veränderungen am Gesundheitszustand einstellen, ist dies unverzüglich dem Veranstalter mitzuteilen. Es besteht Meldepflicht bei Allergikern, Asthmatikern, Epileptikern, ADS und HIV. Bitte teilen Sie uns auch Jod- bzw. Penicillinallergien mit. Sofern Teilnehmer/innen regelmäßig Medikamente einnehmen müssen oder auf medizinische Hilfsmittel angewiesen sind, erfolgt die Einnahme bzw. Anwendung eigenverantwortlich.
Der/Die Erziehungsberechtigte/n gibt/geben hiermit sein/ihr Einverständnis, dass erforderliche vom Arzt für dringend erachtete Schutzimpfungen sowie sonstige ärztliche Maßnahmen einschließlich dringend erforderlicher Operationen veranlasst werden, wenn das Einverständnis auf Grund besonderer Umstände nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann. Entstehende Kosten können von der Freizeitkasse vorgestreckt werden, wenn dies notwendig ist. Laut Infektionsschutzgesetz ist/sind der/die Erziehungsberechtigte/n verpflichtet, den Veranstalter bezüglich der Reise schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn der/die Teilnehmer/in eine ansteckende Krankheit hat oder ein entsprechender Verdacht besteht.
Nutzung von Fahrzeugen
Der/Die Erziehungsberechtigte/n gestattet/n seinem/ihrem Kind im Fahrzeug des Betreuerteams oder anderer beauftragter Personen oder einem anderen privaten Fahrzeug, auf eigene Gefahr mitzufahren und verzichtet/n bei Unfällen außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gegenüber Fahrer und Halter des Kraftfahrzeuges auf Ersatz aller etwaiger Schäden, soweit diese nicht durch eine Versicherung auszugleichen sind.
Mitwirkungspflicht
Der/die Freizeitteilnehmer/in ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles ihm/ihr Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehende Schäden gering zu halten. Der/die Freizeitteilnehmer/in ist insbesondere verpflichtet, seine/ihre Beanstandungen unverzüglich der Freizeitleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der/die Freizeitteilnehmer/in schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch nicht ein.
Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen
Bei Auslandsfreizeiten ist ein gültiger Personalausweis bzw. ein Reisepass erforderlich. Für die Einhaltung der Devisen- und Zollbestimmungen ist jede/r Teilnehmer/in selbst verantwortlich. Angaben über gesundheitliche Einschränkungen des/r Teilnehmer(s)/in können nur berücksichtigt werden, wenn der Freizeitleitung dies mit der Anmeldung schriftlich bekannt gegeben wird. Sollten - trotz der dir/ihnen erteilten Informationen - Einreisevorschriften einzelner Länder von dem/der Teilnehmer/in nicht eingehalten werden, sodass deshalb die Reise nicht angetreten werden kann, sind wir berechtigt, den/die Teilnehmer/in mit den entsprechenden Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4a zu belasten.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Gewährleistungsansprüche müssen innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Freizeitende beim Veranstalter geltend gemacht werden. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Freizeit nach dem Vertrag enden sollte.
Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehung zwischen dem Freizeitveranstalter und dem Teilnehmer/der Teilnehmerin bzw. den Erziehungsberechtigten richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften des Reisevertragsgesetzes in der Fassung der §§ 651a ff BGB.